
Gerade wenn es draußen schmuddelig und nass ist, braucht das eigentlich niemand: Fremde Tiere im Garten, auf dem Balkon oder gar in der Wohnung. Das Landgericht in Bonn (Az.: 11 C 553 / 08) hat jetzt ein für Katzenliebhaber interessantes Urteil zu der Frage gefällt, was die Stubentiger in Nachbars Garten oder Wohnung tun dürfen und was nicht.
Fazit: Katzen dürfen zwar durchaus auch auf fremde Grundstücke oder Balkone, müssen sich dort aber anständig benehmen. Das Hinterlassen von Kot oder Erbrochenem muss man als Betroffener nämlich auch im Außenbereich nicht dulden. Und: In fremden Wohnungen haben Katzen, so niedlich sie auch sein mögen, grundsätzlich nichts verloren. Das wäre dann sozusagen „Katzenhausfriedensbruch“. (Foto: pixelio.de © Tobias Kunze)
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