
Grundsätzlich hätte die Radfahrerin vor Gericht beweisen müssen, dass der Hund für Ihren Sturz ursächlich war. Aber: begegnet ein Radfahrer auf öffentlicher Straße einem Hund, der vorschriftswidrig nicht angeleint ist, und kommt der Radler in unmittelbaren zeitlichem und örtlichem Zusammenhang zu Fall, kann ein Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass das Verhalten des Hundes für den Sturz ursächlich war. Im geschilderten Fall (OLG Hamm 6 U 60/08) wurde der Hundehalter zum Ersatz des Schadens verurteilt (forium.de, Foto: pixelio.de © P. Weber)
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