Ein Tierarzt, der einen Internetshop für Tierfutter und Tierpflegemittel betreibt und diesen als "Tier-Apotheke" bezeichnet, handelt wettbewerbswidrig. Dasselbe gilt für Verwendung des Begriffs „Tier-Apotheke“ für eine Warengruppe im Internetauftritt oder den Hinweis darauf, dass der Internetshop eine „Tier-Apotheke“ beinhalte. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart aufgrund einer Klage der Wettbewerbszentrale entschieden.
Mehr zum Thema: openpr.de
Dienstag, 29. September 2009
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