Donnerstag, 10. September 2009

Ungewollte Deckung einer Hündin - Haftungsanspruch?

Der Fall:
Nachbarshund springt in den eingezäunten Garten einer läufigen Hündin, die dort gerade (vermeintlich sicheren) unbeaufsichtigten Freilauf genießt. Sollte dieser Rüde die Hündin geschwängert haben, kann der Besitzer der Hündin den Halter des Rüden mit in die Haftung nehmen und auf Erstattung eventueller Tierarztkosten bestehen? Oder besteht eine Aufsichtsplichtverletzung seitens des Besitzers der Hündin, so dass er alle Kosten allein tragen müßte?

Die Rechtslage:
Sollte die Hündin durch den Rüden gedeckt worden sein, kann ein Schadensersatzanspruch gemäß § 833 S. 1 BGB gegenüber dem Halter des Rüden bestehen. Hierbei handelt es sich um eine Gefährdungshaftung, die keine Verschulden voraussetzt. Diese verschuldensunabhängige Haftung des Halters besteht jedoch nur, wenn es sich bei dem Rüden um ein Haustier handelt, dass nicht dem Beruf des Halters zu dienen bestimmt ist.
Juristisch ist die ungewollte Deckung einer Hündin eine schadensersatzpflichtige Gebrauchsbeeinträchtigung des Hundes. Der Halter der Hündin könnte jedoch die Deckung und damit den Schaden mitverursacht haben. Er könnte sich seine eigene Tierhalterhaftung entgegenhalten lassen müssen, maximal zu 50 %. Da das Grundstück aber umzäunt ist (es kommt darauf an wie hoch der Zaun ist), wird die eigene Haftungsquote des Besitzers der Hündin aber geringer sein, möglicherweise bei 25 % oder auch 0% liegen, wenn der Rüde aus dem Dorf „unkontrolliert“ herumstrolcht. Die genaue Höhe kann letztlich nur ein Gericht entscheiden. Eine Aufsichtspflichtverletzung seitens des Besitzers der Hündin ist wohl zu verneinen (komplette Umzäunung).
(frag-einen-anwalt.de)

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Related Posts with Thumbnails