Dienstag, 29. September 2009

Wettbewerbswidriges Werben mit Tier-Apotheke

Ein Tierarzt, der einen Internetshop für Tierfutter und Tierpflegemittel betreibt und diesen als "Tier-Apotheke" bezeichnet, handelt wettbewerbswidrig. Dasselbe gilt für Verwendung des Begriffs „Tier-Apotheke“ für eine Warengruppe im Internetauftritt oder den Hinweis darauf, dass der Internetshop eine „Tier-Apotheke“ beinhalte. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart aufgrund einer Klage der Wettbewerbszentrale entschieden.

Mehr zum Thema: openpr.de

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